Vorwort
Die Wählervereinigung, Wir in Ruppichteroth (WiR), verfolgt ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mitglieder der Wählervereinigung WiR verstehen sich als eine unabhängige Bürgervereinigung dieser Gemeinde, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen. Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgern unserer Gemeinde zu den gewählten Bürgervertretern vollziehen und nicht umgekehrt. Das ständige Bemühen der Wählervereinigung WiR um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Gemeinde in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus. Für die Wählervereinigung WiR ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik; sie muss daher frei von Parteien- und Fraktionszwang sein. Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder der Wählervereinigung WiR.
§ 1 Name, Gebiet und Sitz
Die Interessengemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ruppichteroth trägt offiziell den Namen Wir in Ruppichteroth und führt die Kurzbezeichnung WiR. Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Gemeinde Ruppichteroth. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer die des 1. Vorsitzenden ist.
§ 2 Zweck der Vereinigung
Durch den Zusammenschluss der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Gemeinde Ruppichteroth durch parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse von Wir in Ruppichteroth handeln.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied in der Wählervereinigung WiR können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können und keiner konkurrierenden politischen Vereinigung angehören. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn ein vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben eingereicht wurde, damit die geltende Satzung anerkannt, der Mitgliedsbeitrag entrichtet, und die Aufnahme von der Mehrheit des Vorstandes bestätigt wurde.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung und ist jederzeit zum Ende eines Monats ohne Erstattungsanspruch bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen. Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist bei nachweislich satzungswidrigem Verhalten möglich. Der Ausschlussantrag muss der/dem Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung zugeleitet, und hierauf eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. Das betroffene Mitglied hat in dieser das Recht auf Anhörung. Die Mitgliederversammlung muss den Ausschluss in einer geheimen Abstimmung mit 2/3 Mehrheit bestätigen.
§ 5 Organe
Organe der Wählervereinigung: Wir in Ruppichteroth (WiR) sind:
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus
Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied sein Amt vor Ende der Wahlperiode nieder, so kann auf Antrag bei der ersten darauffolgenden Mitgliederversammlung, eine Ergänzungswahl bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes erfolgen.
Ferner muss im Fall eines Rücktritts eine Einzelentlastung durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Niederlegung der Ämter von mehr als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder muss innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden.
Hierbei ist der Gesamtvorstand einzeln zu entlasten und ein neuer Vorstand für die verbleibende Länge der Wahlperiode zu wählen.
§ 7 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der WiR Sorge zu tragen.
Die rechtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch die/den
Vorsitzende(n) oder durch die/den Schatzmeister*in
Durch den Vorstand ist weiterhin
§ 8 Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um bis zu 4 Im Vorstand stimmberechtigte Beisitzer erweitern. Der erweiterte Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Es wird unterschieden in
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen, jedoch spätestens bis Mai des laufenden Jahres. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.
In der Jahreshauptversammlung geben
ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.
Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt. Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird.
Verlangen 10% der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorsitzenden zuzuleiten.
Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen (ab Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben. Sollte der 1. Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat der Vertreter die Versammlung spätestens 1 Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.
§ 10 Wahlen
Alle Wahlen können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Sie müssen nach demokratischen Prinzipien durchgeführt werden. Jede personenbezogene Wahl hat auf Antrag in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
Die Kandidatinnen und Kandidaten der Wählervereinigung Wir in Ruppichteroth (WiR) für die Kommunalwahlen (Gemeindevertretung und Bezirksvertretungen und Bürgermeister) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.
Die Mitglieder der Versammlung haben ein Vorschlagsrecht. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
§ 11 Kassenführung
Die Kasse der Wählervereinigung Wir in Ruppichteroth (WiR) führt der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der Vorstand.
§ 12 Mitgliederbeiträge
Der zu entrichtender Jahresbeitrag beträgt 12,-€.
Spenden sowie deren Zahlungsweise für Vereins-, Rats-, BV-, Ausschuss-, und sonstige Gremiums-Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 13 Kassenrevision
Die Mitglieder wählen auf der Jahreshauptversammlung jeweils 2 dem Gesamtvorstand nicht angehörende Kassenprüfer. Die Wahl hat In geheimer Abstimmung zu erfolgen.
Die Kasse der Freie Wähler - Ruppichteroth e. V. ist durch beide Kassenprüfer einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern.
Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Kassenprüfer entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken.
Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
§ 14 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. So kann verhindert werden, dass der Gesamtvorstand bei Abstimmungen allein erforderlich werdende Mehrheitsbeschlüsse fassen kann.
Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste der Wählervereinigung Wir in Ruppichteroth (WiR) verzeichnet sind und eine Stimmkarte erhalten haben.
§ 15 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können In Jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Jedoch nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde (siehe auch § 7). Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.
§ 16 Vereinsauflösung
Eine Vereinsauflösung kann im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen soll einem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung gestellt werden.
§ 17 Inkrafttreten
Die auf der Jahreshauptversammlung am 05. März 2024 beschlossene Satzung der Wählervereinigung Wir in Ruppichteroth (WiR) tritt am 05. März 2024 in Kraft.
Ruppichteroth, 05. März 2024
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Vorsitzende(r)
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Schriftführer(in)
©2024 WiR (Wir in Ruppichteroth)
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